Fristerstreckung Steuererklärung

Die Steuererklärung wird Ihnen jeweils bis spätestens Ende Februar des Folgejahres zugestellt. Diese muss bis 31. März ausgefüllt und dem Kantonalen Steueramt retourniert werden (Kantonale Steuerverwaltung Schwyz, Steuererklärungseingang nP, 6431 Schwyz). Der Kanton ist Ihnen dankbar, wenn Sie die Steuererklärungen jeweils fristgerecht einreichen. Sie erleichtern dadurch die Arbeit und erfahren schneller, wie viel Ihre Steuerbelastung beträgt. Sollte es Ihnen nicht möglich sein, diese Frist einzuhalten, können Sie ein Gesuch um Fristerstreckung einreichen. Falls Sie eine Fristerstreckung benötigen, bitten wir Sie, nachfolgende Links zu benutzen.

Auf der ersten Seite der Steuererklärung sind die Zugangsdaten aufgedruckt. Diese benötigen Sie, um eine Fristerstreckung zu beantragen. Die Fristerstreckung wird sofort bearbeitet und Sie erhalten innerhalb von 5 Minuten via Mail eine Rückbestätigung.

Fristverlängerung Natürliche Personen

Fristverlängerung Juristische Personen

Mündliche Gesuche können leider nicht entgegengenommen werden. Auf Gesuche, die nach dem 31. März (Poststempel, Maildatum etc.) eingereicht werden, kann leider nicht mehr eingetreten werden.

Bis wann erhält man Fristerstreckungen?

Sollten Sie merken, dass die bereits eingereichte und bewilligte Fristerstreckung immer noch nicht ausreicht, kann vor Ablauf der Fristerstreckung nochmals ein Gesuch eingereicht werden. Fristerstreckungen über den 31. Dezember können nur in begründeten Härtefällen, wie z. B. einer schweren Krankheit, bewilligt werden.

Preis

kostenlos

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